Hüsmatte c/o Gemeinde Goms, Furkastrasse 399, 3998 Gluringen 027 974 12 60 (Gerhard Kiechler) info@huesmatte.ch

Statuten

Statuten Stiftung Hüsmatte

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen «Hüsmatte Stiftung» besteht eine selbständige Stiftung im Sinn von Art.

80 ff. ZGB.

2 Der Stiftungsrat legt den Sitz der Stiftung im Reglement fest.

Art. 2 Zweck

Die Stiftung bezweckt die Verbesserung der Lebensqualität und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung selbständiger, betreuungsbedürftiger und oder pflegebedürftiger Menschen in dafür geeigneten Räumen und mit dafür notwendigen Dienstleistungen. Die Stiftung kann Wohn- und Pflegeanlagen mit den erforderlichen Einrichtungen errichten oder errichten lassen und die dafür erforderliche Beratung, Betreuung, Behandlung und Pflege anbieten oder anbieten lassen sowie Institutionen mit diesbezüglichen Räumen und Angeboten unterstützen, Leistungen medizinischer, therapeutischer, karitativer oder kultureller Art zur Förderung des Wohlbefindens der Menschen erbringen oder unterstützen sowie Liegenschaften erwerben oder veräussern.

Art. 3 Zweckänderungsvorbehalt

Die Stifter behalten sich ausdrücklich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung des Zwecks vor.

Art. 4 Tätigkeitsgebiet

Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung im Kanton Wallis tätig.

Art. 5 Gemeinnützigkeit

Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck.

Art. 6 Vermögen

1 Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von CHF 50'000.00 (fünfzigtausend 00/100 Schweizer Franken).

2 Zur Zweckerreichung kann die Stiftung sowohl die Erträge wie auch das Vermögen selbst verwenden. Eine Unterschreitung des Anfangskapitals ist zulässig.

3 Weitere Zuwendungen der Stifter oder anderer Personen sind jederzeit möglich.

Art. 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Stiftungsrat;
  • die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde.

Art. 8 Stiftungsrat - Zusammensetzung

1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder werden von den Stiftern vorgeschlagen. Die Gemeinden Goms und Obergoms stellen jeweils mindestens einen Vertreter im Stiftungsrat.

2 Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Der Stiftungsrat entscheidet über die Ausrichtung von Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, an welche ausserordentlich arbeitsintensive Aufgaben übertragen werden.

Art. 9 Stiftungsrat - Kompetenzen

1 Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung und die Vertretung nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare und nicht übertragbare Aufgaben:

  • Oberleitung der Stiftung;
  • Wahl der Stiftungsräte und Konstituierung des Stiftungsrats;
  • Wahl einer Revisionsstelle, falls auf eine solche nicht verzichtet werden darf und verzichtet wird;
  • Wahl der Geschäftsführung;
  • Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresrechnung und Jahresbericht);
  • Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung.

2 Der Stiftungsrat ist ermächtigt, einzelne seiner Aufgaben und Kompetenzen (soweit diese nicht zu den unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats gehören) sowie die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

3 Der Stiftungsrat ist dafür verantwortlich, dass die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung geführt werden.

Art. 10 Reglemente

1 Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement, in welchem er die Organisation der Stiftung (wie Zusammensetzung, Konstituierung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrats bzw. einzelner Mitglieder des Stiftungsrats und weiterer Funktionsträger) sowie die Verwaltung der Stiftung (wie Delegation der Geschäftsführung, Bildung von Ausschüssen, Grundsätze der Verwaltung des Stiftungsvermögens usw.) regelt.

2 Der Stiftungsrat kann weitere Reglemente erlassen. Die Reglemente können vom Stiftungsrat im Rahmen der Zweckbestimmungen geändert werden.

Art. 11 Revisionsstelle

1Sofern eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, bezeichnet der Stiftungsrat für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle.

2Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen.

3 Ist die Stiftung von der Revisionspflicht befreit, hat jeder Stiftungsrat das Recht, bis spätestens 10 Tage vor der Stiftungsratssitzung, welche die Jahresrechnung genehmigen soll, eine eingeschränkte Revision zu verlangen. In diesem Fall muss der Stiftungsrat eine Revisionsstelle wählen.

Art. 12 Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat kann mit einstimmigem Beschluss bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinn von Art. 85, 86 und 86b ZGB beantragen.

Art. 13 Aufhebung der Stiftung

1 Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) erfolgen.

2Der Stiftungsrat kann mit einstimmigem Beschluss bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen.

3 Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu. Eine Fusion ist nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz möglich. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolgende ist ausgeschlossen.

4 Die Liquidation der Stiftung wird vom letzten Stiftungsrat durchgeführt.

5 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.